Leben in der Schweiz
Mit internationalen Strafinstitutionen zusammenarbeiten
Die Schweiz soll im Bereich der Rechtshilfe nicht nur mit Staaten, sondern künftig auch mit internationalen Strafinstitutionen unkompliziert zusammenarbeiten können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. September 2018 eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) in die Vernehmlassung geschickt
Die Schweiz soll im Bereich der Rechtshilfe nicht nur mit Staaten, sondern künftig auch mit internationalen Strafinstitutionen unkompliziert zusammenarbeiten können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. September 2018 eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) in die Vernehmlassung geschickt.
Das IRSG beschränkt die Rechtshilfe auf die Zusammenarbeit zwischen Staaten. Deshalb mussten zwei separate Gesetze für die Zusammenarbeit mit den Ad-Hoc-Kriegsverbrechertribunalen für Ex-Jugoslawien und Ruanda (1995) sowie für die Zusammenarbeit mit dem ständigen Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (2001) geschaffen werden. Gestützt auf das Gesetz von 1995 kann der Bundesrat zwar per Verordnung die Zusammenarbeit auf weitere Tribunale ausdehnen, doch nicht alle Strafinstitutionen erfüllen die vorgesehenen Kriterien. So musste die Schweiz im Jahr 2016 wegen mangelnder Rechtsgrundlage ein Rechtshilfeersuchen des Uno-Sondertribunals für die Aufklärung des Mordes am ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafik Hariri ablehnen. Zudem ist dieses Gesetz bis Ende 2023 befristet.
Lücke im IRSG schliessen
Der Bundesrat will diese Lücke im IRSG schliessen, um eine umfassende und dauerhafte Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen zu ermöglichen. Dazu zählen internationale Gerichte sowie andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen mit Straf-, Verfolgungs-, Untersuchungs- oder Ermittlungsfunktionen, die Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verfolgen. Möglich soll auch die Zusammenarbeit mit Strafinstitutionen sein, die wie das Sondertribunal für Libanon andere Delikte verfolgen, sofern sie aufgrund einer für die Schweiz verbindlichen oder von dieser unterstützten Uno-Resolution errichtet worden sind. Ferner soll der Bundesrat per Verordnung die Zusammenarbeit auf weitere Strafinstitutionen ausdehnen können, sofern sie auf einer klaren Rechtslage beruhen, deren Verfahren rechtsstaatliche Standards einhalten und die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.
Die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen verläuft nicht wesentlich anders als mit Staaten. Die bewährten Grundsätze und Verfahren des IRSG können deshalb sinngemäss angewendet werden. Dies gilt namentlich für den Grundsatz, wonach das IRSG die Zusammenarbeit ermöglicht, aber nicht dazu verpflichtet.
Die Vernehmlassung zur Änderung des IRSG dauert bis zum 15. Januar 2019.
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