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Coronavirus: Bund baut Unterstützung über das Härtefallprogramm aus

Unter anderem gelten Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen werden, neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall

Der Bundesrat hat am 13. Januar 2021 die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Unter anderem gelten Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen werden, neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall. Zudem können neu auch 2021 erfolgte Umsatzrückgänge geltend gemacht werden. Die Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge werden auf 20 Prozent des Umsatzes bzw. 750’000 Franken je Unternehmen erhöht. Die Verordnungsänderung erlaubt es, Härtefälle auf breiter Front zu unterstützen. Mehr als die Hälfte der Kantone zahlt bereits im Januar Härtefallhilfen aus, im Februar dürften fast alle Kantone bereit sein.

Der Bund hat seit Ausbruch der Corona-Pandemie umfangreiche Massnahmen beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern. Die Kurzarbeitsentschädigung und der Corona-Erwerbsersatz decken je nach Branche zwischen der Hälfte und zwei Drittel der Umsatzausfälle abzüglich Vorleistungen ab. Beide Massnahmen wurden in der Wintersession noch substanziell verstärkt. Mit dem Covid-19-Kreditprogramm konnten Unternehmen im Frühjahr vom Bund verbürgte Darlehen von insgesamt über 17 Milliarden Franken aufnehmen.

In den Kantonen sind zudem Härtefallprogramme angelaufen, für die insgesamt rund 2,5 Milliarden Franken zur Verfügung stehen, wovon der Bund gut drei Viertel trägt (1,9 Mrd.). In mehr als der Hälfte der Kantone werden bereits im laufenden Monat erste Härtefallhilfen ausbezahlt. Im Februar werden bis auf wenige Ausnahmen alle Kantone in der Lage sein, über das Härtefallprogramm Beiträge auszuzahlen. Die kantonalen Programme eignen sich somit gut, um den Betrieben, die von Covid-19 besonders stark betroffen sind, rasch zu helfen.

Angesichts der durch sanitarische Massnahmen verursachten wirtschaftlichen Einbussen hat der Bund die Bedingungen, unter welchen ein Unternehmen Anrecht auf Härtefallgeld hat, noch einmal gelockert und die Bemessung der Hilfen angepasst. Die Verordnungsänderung erlaubt es den Kantonen, Härtefälle auf breiter Front zu unterstützen. Die Änderungen wurden im Austausch mit den Kantonen erarbeitet. So unterstützt der Bund die Kantone bei der raschen Umsetzung ihrer Programme. Die wichtigsten Punkte:

  • Bei Schliessung kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig: Jene Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen.
  • Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021: Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. Sollte die Wintersaison schlecht ausfallen, dürften damit viele Tourismusunternehmen in den Berggebieten ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen.
  • Dividendenverbot verkürzt: Weiter wird das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückzubezahlen, auf 3 Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt.
  • Administrative Erleichterungen: Geschlossene Unternehmen müssen weniger Nachweise erbringen als «normale» Härtefälle.
  • Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht: Neu können Kantone für alle Unternehmen Beiträge von bis zu 20 Prozent des Jahresumsatzes (bisher 10 %) und bis zu 750’000 Franken je Unternehmung (bisher: 500’000 Fr.) leisten.  Damit sollen Unternehmen mit hohen Fixkosten besser berücksichtigt werden können. Auch lässt sich damit eine allfällige Verlängerung der Schliessungen über Ende Februar 2021 hinaus abdecken. Die Kantone können die absolute Obergrenze der Hilfe sogar auf 1,5 Million Franken erhöhen, sofern die Eigentümer mindestens in gleichem Umfang frisches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten.

Der Bundesrat hat entschieden, die 750 Millionen «Bundesratsreserve», welche das Parlament im Covid-19-Gesetz vorsieht, auch für die kantonalen Härtefallprogramme einzusetzen und damit die ersten drei Mitteltranchen zu ergänzen. Über die Aufteilung auf die Kantone will er aber erst später entscheiden.

Zudem wird der Bundesrat im Sinne einer Eventualplanung prüfen, ob es sinnvoll wäre, die Covid-Solidarbürgschaften im Falle einer dritten Welle mit einer starken Verschlechterung der Wirtschaftslage zur Sicherung der Liquidität und zur Stützung der Wirtschaft zu reaktivieren, und wie ein solches Programm auszugestalten wäre.

Um den Aufschwung nach der Krise zu unterstützen, verfügt der Bund über eine Reihe von Instrumenten, etwa arbeitsmarktliche Massnahmen oder diverse Programme zur Innovationsförderung.

Wo kann ich ein Gesuch für Härtefallhilfe einreichen?

Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie prüfen auch die Gesuche im Einzelfall. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten. Sie finden die kantonalen Kontaktdaten auf covid19.easygov.swiss. Die Verordnung des Bundes regelt, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallregelungen beteiligt.