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Sind höhere Autoversicherungsprämien für ausländische Lenker zulässig?
Unabhängig der Frage der Drittwirkung der Grundrechte können höhere Prämien für ausländische Lenker zulässig sein, zumal diese nicht auf diskriminierenden, sondern sachlich begründeten Erfahrungswerten beruhen
In der Schweiz stellen einzelne Versicherungsanbieter ausländischen Autolenkern je nach ihrer Herkunft höhere Versicherungsprämien in Rechnung. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei dieser Praxis um eine unzulässige Diskriminierung im Rechtssinne oder aber um eine gerechtfertigte und rechtmässige Ungleichbehandlung handelt.
Das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung statuierte Diskriminierungsverbot besagt, dass niemand wegen der Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der religiösen Weltanschauung oder wegen einer Behinderung diskriminiert werden darf. Im Lichte dieser Bestimmung scheint die Praxis der Versicherungen auf den ersten Blick verfassungswidrig zu sein.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die in der Verfassung verankerten Grundrechte gemäss der herrschenden Lehre lediglich den Staat resp. die staatlichen Institutionen verpflichten und unter Privaten keine direkte Wirkung entfalten. Private Versicherungsanbieter sind daher grundsätzlich nicht direkt an die Grundrechte gebunden. Folglich ist es ihnen ohne weiteres möglich, potentielle Kunden ungleich zu behandeln resp. einzelne Versicherungsnehmer je nach Alter oder Herkunft mit unterschiedlichen Prämien zu belegen.
Versicherungsprämien errechnen sich gestützt auf sogenannte Risikokalkulationen. Gestützt auf Erfahrungswerte weisen beispielsweise junge, männliche Lenker eine höhere Unfallquote auf als erfahrene, weibliche Lenkerinnen. Bei den in der Schweiz ansässigen Albaner ist die Risikogruppe der männlichen Junglenker proportional übervertreten, was Versicherungen veranlasst, höhere Prämien zu verlangen.
Unabhängig der Frage der Drittwirkung der Grundrechte können höhere Prämien für ausländische Lenker zulässig sein, zumal diese nicht auf diskriminierenden, sondern sachlich begründeten Erfahrungswerten beruhen. Versicherungen können von der FINMA aufgefordert werden, ihre Prämien mittels statistisch belegbaren Risiken zu begründen.
(RA Artan Sadiku und RA Sämi Meier)
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