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Kontrolltätigkeiten der NKVF im Bereich der Bundesasylzentren

Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) wird ab Juni 2017 regelmässige Kontrollbesuche in den Bundesasylzentren durchführen und die Behandlung der darin untergebrachten Asylsuchenden überprüfen. Ihre Feststellungen und Empfehlungen wird sie in der Form eines jährlichen Berichtes mit den zuständigen Behörden diskutieren. Die Kommission hatte bereits in den Jahren 2012 und 2014 zwei Berichte über ihre Kontrollbesuche in den Empfangs- und Verfahrenszentren sowie in den temporären Zentren des Bundes veröffentlicht.
Die NKVF überprüfte in den Jahren 2012 – 2014 insgesamt 4 Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes, 4 temporäre Bundesasylzentren und die beiden Transitzonen an den Flughäfen Genf und Zürich. Die Kommission übte in ihren damaligen Berichten Kritik an den als restriktiv bezeichneten Ausgangszeiten sowie an den Einschränkungen im Bereich der Aussenkontakte, namentlich am Handyverbot. Ein besonderes Augenmerk richtete die Kommission auch auf die verfahrensrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Anordnung von Disziplinar-, sowie von Sicherheits- und Schutzmassnahmen. Sie regte u.a. den Erlass interner Richtlinien zur Klärung der Vorgehensweise an und richtete verschiedene Empfehlungen an das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Grundrechtskonformität der Einschränkungen
Mit den geplanten Kontrollbesuchen in den Bundesasylzentren soll die Grundrechtskonformität der behördlich angeordneten Einschränkungen im Lichte der bereits abgegebenen Empfehlungen überprüft werden. Im Dialog mit den dafür zuständigen Behörden auf Bundes- und Kantonsebene sollen die Feststellungen und Empfehlungen der Kommission diskutiert und in einem jährlichen Bericht an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zusammengefasst und veröffentlicht werden.
Gestützt auf ihren gesetzlichen Auftrag überprüft die Kommission die Grundrechtskonformität von freiheitsbeschränkenden Massnahmen in Einrichtungen, in den Personen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind oder die sie nicht freiwillig verlassen dürfen.
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