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Erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration tritt in Kraft
Ab Mitte Februar können sich junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation, deren Familien seit Generationen in der Schweiz leben und die hier gut integriert sind, im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 17. Januar 2018 die entsprechende Änderung verabschiedet und per 15. Februar 2018 in Kraft gesetzt

Junge Ausländerinnen und Ausländer, deren Familien seit Generationen in der Schweiz leben und die hier längstens integriert sind, sollen sich leichter einbürgern lassen können. Das hat die Bevölkerung vor knapp einem Jahr mit über 60 Prozent der Stimmen entschieden. Mit dem Schweizer Bürgerrecht können diese jungen Menschen in unserer Demokratie Verantwortung übernehmen.
Bereits im Dezember 2016 hat das Parlament das Bürgerrechtsgesetz angepasst und die Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung festgelegt. Ab dem 15. Februar wird das Verfahren junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation vereinfacht: Es dauert deutlich weniger lang und kostet auch weniger als die ordentliche Einbürgerung.
Klare Voraussetzungen
Eine Person, die sich einbürgern lassen will, kann ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuchsformular anfordern, wenn sie nicht älter als 25 Jahre ist. Wer am 15. Februar 2018 zwischen 26 und 35 Jahre alt ist, kann im Rahmen einer Übergangsregelung innert 5 Jahren ebenfalls ein Gesuch stellen. Die Personen müssen zudem in der Schweiz geboren sein, hier mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben und eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Zudem müssen sie integriert sein: Als integriert gilt, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung beachtet, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt und sich um die Integration seiner Familie kümmert. Ferner dürfen sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben.
- Ein Grosselternteil muss in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben oder schon hier geboren worden sein. Das Aufenthaltsrecht muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
Gesuchsformular für die Einbürgerung
Das Gesuchsformular können einbürgerungswillige Personen ab dem 15. Februar 2018 beim SEM über die E-Mail-Adresse [email protected] oder bei den zuständigen Behörden am Wohnort beziehen. Weitere Informationen sind online im Handbuch Bürgerrecht sowie in den FAQ zu finden.
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