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AHV 2030: Warum Pensionierung stärker zur aktiven Planungsfrage werden könnte

Der Bundesrat hat im Mai die Vernehmlassungsvorlage zur Reform AHV 2030 veröffentlicht. Ziel ist es, die finanzielle Lage der AHV für den Zeitraum 2030 bis 2040 zu stabilisieren und die Versicherung an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen. Im Zentrum steht dabei nicht nur die Finanzierung der AHV, sondern auch die Frage, wie der Übergang in die Pensionierung künftig ausgestaltet werden soll.

Die Vorlage sieht keine direkte Erhöhung des Referenzalters vor. Sie zeigt aber, in welche Richtung sich die Spielregeln rund um Frühpensionierung, Weiterarbeit und Vorsorgeplanung verändern könnten. Wer regelmässig in die Säule 3a einzahlt, macht vieles richtig, allerdings dürfte dies künftig nicht mehr reichen.

Kernaussage: AHV 2030 ist ein Reformvorschlag zur Neuordnung des Rentenübergangs. Der frühe Ausstieg aus dem Berufsleben soll enger geführt, spätere Erwerbstätigkeit flexibler ausgestaltet werden. Damit könnte die Pensionierung noch stärker eine individuelle Finanzstrategie erfordern.

Die AHV-Debatte wird oft auf die Frage reduziert, ob das Geld reicht oder das Rentenalter steigen muss. Diese Zuspitzung greift zu kurz. Mit AHV 2030 würde das Referenzalter nicht direkt erhöht, aber die Regeln rund um Frühpensionierung, Weiterarbeit und Vorsorgebezug würden neu justiert.

Wichtig ist dabei die Ausgangslage: Die AHV wurde durch STAF (Steuerreform und AHV-Finanzierung) und AHV 21 (Reform zur Stabilisierung der AHV 21) bereits spürbar stabilisiert. Ohne die 13. AHV-Rente wäre sie laut den aktuellen Finanzperspektiven bis 2040 im Gleichgewicht geblieben. Die Zusatzleistung verändert diese Ausgangslage jedoch: Ab 2026 steigen die jährlichen Ausgaben dauerhaft um mehrere Milliarden Franken, ohne dass die langfristige Finanzierung definitiv geklärt ist.

AHV 2030 ist damit mehr als eine technische Anschlussdiskussion. Einerseits muss die Politik klären, wie die 13. AHV-Rente dauerhaft finanziert wird. Andererseits zeigt die Vorlage, in welche Richtung der Rentenübergang künftig gesteuert werden könnte: sehr frühe Austritte sollen weniger selbstverständlich werden, längeres Arbeiten soll institutionell stärker erleichtert werden.

Für Versicherte ist deshalb nicht nur relevant, wie die AHV künftig zusätzlich finanziert wird. Entscheidend ist auch, wie sich die Regeln rund um den eigenen Rentenübergang verändern könnten. AHV 2030 betrifft nämlich nicht nur die 1. Säule. Die Vorlage sieht auch Anpassungen in der beruflichen Vorsorge, bei Freizügigkeitsguthaben und in der Säule 3a vor. Genau dort würde sich für viele Haushalte entscheiden, ob der gewünschte Zeitpunkt der Pensionierung finanziell noch aufgeht.

Die Finanzierungsfrage ist wichtig, aber nur ein Teil der Reform

Die AHV ist ein Umlagesystem. Die laufenden Renten werden aus laufenden Beiträgen, Bundesmitteln und Mehrwertsteuereinnahmen finanziert. Gerät dieses Gleichgewicht unter Druck, stehen der Politik nur wenige grosse Hebel zur Verfügung: höhere AHV-Beiträge, höhere Mehrwertsteuer, höhere Bundesbeiträge oder ein höheres Referenzalter.

Mit der 13. AHV-Rente kommt hinzu, dass der zeitliche Druck konkret ist. Die Zusatzrente wird erstmals Ende 2026 ausbezahlt, obwohl ihre langfristige Finanzierung noch nicht definitiv geklärt ist. Der Nationalrat will die Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte erhöhen, allerdings nur befristet bis Ende 2030. Der Ständerat verfolgt eine dauerhaftere Lösung und will die 13. AHV-Rente über eine Kombination aus 0,4 Prozentpunkten Mehrwertsteuer und 0,3 Prozentpunkten höheren AHV-Beiträgen finanzieren.

 

Was das bedeutet

Die Finanzierung der 13. AHV-Rente und AHV 2030 hängen zusammen, sind aber nicht identisch. Die Finanzierung klärt, wie die 13. AHV-Rente bezahlt werden soll. AHV 2030 zeigt, wie der Rentenübergang künftig geordnet werden könnte. Bleibt es bei einer befristeten oder ungenügenden Finanzierung bis Ende 2030, würde AHV 2030 ab 2031 auch zur Anschlussfinanzierung. Dann ginge es nicht nur um Frühpensionierung, Weiterarbeit und Vorsorgebezug, sondern auch um zusätzliche Einnahmen über Mehrwertsteuer und/oder AHV-Beiträge.

Die eigentliche Stossrichtung: Referenzalter nicht frontal erhöhen, sondern Verhalten lenken

Eine direkte Erhöhung des Referenzalters ist politisch derzeit kaum durchsetzbar. Die 2024 klar abgelehnte Renteninitiative hat gezeigt, wie sensibel diese Frage bleibt. Die Vernehmlassungsvorlage zu AHV 2030 wählt deshalb einen indirekten Weg: Nicht das ordentliche Rentenalter steht im Zentrum, sondern die Rahmenbedingungen rund um die Pensionierung.

Die vorgesehene Logik ist klar: Vor dem Referenzalter sollen sehr frühe Austritte weniger selbstverständlich werden. Frühpensionierungen über Pensionskasse, Freizügigkeitsguthaben oder Säule 3a sollen enger geführt werden. Nach dem Referenzalter sollen dagegen mehr Möglichkeiten entstehen. Wer weiterarbeitet, soll seine Vorsorge eher weiterführen, Beiträge leisten und in bestimmten Fällen die spätere Leistung verbessern können. Für die persönliche Vorsorgeplanung wäre diese Stossrichtung höchst relevant.

Was sich in der 1. Säule ändern soll

In der AHV selbst betreffen die vorgeschlagenen Änderungen vor allem drei Bereiche: den Vorbezug, den Aufschub und die Weiterarbeit nach 65.

Der AHV-Vorbezug soll stärker nach Einkommen differenziert werden. Tiefe Einkommen würden weniger stark gekürzt, höhere Einkommen stärker. Der Aufschub soll flexibler und attraktiver ausgestaltet werden. Gleichzeitig soll Erwerbseinkommen nach dem Referenzalter stärker rentenwirksam werden, sofern die Maximalrente noch nicht erreicht ist. Wer bereits eine Maximalrente erhält, würde dagegen eher vom höheren Rentnerfreibetrag profitieren als von zusätzlichen Rentenansprüchen.

Neben dem Rentenübergang sieht die Vorlage auch Anpassungen bei der Beitragsbasis vor. Selbstständigerwerbende sollen bei den Beitragssätzen stärker an Arbeitnehmende angenähert werden. Zudem sollen PK-Einkäufe von Selbstständigen AHV-seitig nicht mehr zusätzlich die Beitragsbasis reduzieren. Krankheits- und Unfalltaggelder sollen beitragspflichtig werden, wenn sie während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses den Lohn ersetzen. Auch überhöhte Dividenden von Unternehmeraktionären sollen stärker erfasst werden, soweit sie wirtschaftlich Lohncharakter haben. Für die meisten Angestellten steht dieser Teil weniger im Vordergrund. Für Selbstständige, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Personen mit längeren Lohnersatzleistungen kann er aber direkt relevant werden.

Auf den Punkt gebracht

In der 1. Säule soll das Referenzalter unverändert bleiben. Ein Früher Rentenbezug würde je nach Einkommen aber unterschiedlich behandelt, während Weiterarbeit und Aufschub nach 65 gezielter begünstigt würden.

 Was sich in der 2. und 3. Säule ändern soll

Viele Pensionierungspläne beginnen vor dem AHV-Alter. Die Jahre zwischen 58, 60, 63 und 65 werden heute häufig über Pensionskasse, Freizügigkeitsguthaben, Säule 3a oder freies Vermögen überbrückt. Diese Übergangszone soll mit AHV 2030 neu geordnet werden.

Die Vorlage sieht vor, die Bezugsmöglichkeiten stärker auf das Alter 63 auszurichten. In der beruflichen Vorsorge können viele Pensionskassen heute Altersleistungen bereits ab 58 ermöglichen. Künftig soll der Bezug grundsätzlich erst ab 63 möglich sein. Frühere Bezüge wären nur noch in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Restrukturierungen, gesamtarbeitsvertraglichen Lösungen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen. Auch Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben sollen grundsätzlich erst ab 63 für den Altersbezug verfügbar sein. Nach dem Referenzalter sollen Pensionskassen dagegen mehr Spielraum erhalten, um Vorsorge weiterzuführen und Austrittsleistungen bei einem Arbeitgeberwechsel zu übertragen.

Der Wechsel soll zudem nicht abrupt erfolgen. Für die 2. Säule ist eine zehnjährige Übergangsfrist vorgesehen. Sie soll Pensionskassen Zeit geben, ihre Reglemente anzupassen, und Personen nahe an einer geplanten Frühpensionierung vor einem harten Bruch schützen. Bereits erworbene Ansprüche sollen erhalten bleiben. Für Versicherte bleibt dennoch entscheidend, wie die eigene Pensionskasse die neuen Regeln konkret umsetzt und ob der geplante Rücktrittszeitpunkt mit den künftigen Bezugsmöglichkeiten vereinbar wäre.

Auf den Punkt gebracht

In der 2. und 3. Säule soll der frühe Bezug stärker auf 63 Jahre ausgerichtet werden. Wer früher aussteigen will, müsste deshalb stärker mit frei verfügbarem Vermögen planen.

 Was bedeutet das je nach Planungssituation?

AHV 2030 würde nicht nur einzelne Bezugsmöglichkeiten verändern, sondern vor allem die Abstimmung zwischen AHV, Pensionskasse, Freizügigkeit, Säule 3a und freiem Vermögen wichtiger machen. Entscheidend wäre weniger, ob ein einzelnes Vorsorgegefäss vorhanden ist, sondern ob die richtigen Mittel zum richtigen Zeitpunkt verfügbar sind. Wer sich vor 63 pensionieren lassen möchte, hätte andere Planungsfragen als jemand, der zwischen 63 und 65 verschiedene Leistungen kombiniert oder nach 65 weiterarbeitet. Deshalb hängt die Bedeutung von AHV 2030 weniger vom Alter allein ab, sondern davon, welcher Rentenpfad geplant ist.

Die neue Planungslogik

AHV 2030 würde Versicherte nicht dazu zwingen, länger zu arbeiten. Die Vorlage ist noch nicht beschlossen, doch ihre Stossrichtung ist klar genug, um die eigene Vorsorgeplanung frühzeitig zu prüfen: Wer früh aussteigen möchte, müsste mehr eigene Mittel einplanen. Wer länger arbeitet, erhielte mehr Möglichkeiten, die Vorsorge gezielt weiterzuführen.

Damit würde Pensionierung weniger zu einer Produktfrage und stärker zu einer Architekturfrage. Entscheidend wäre nicht mehr isoliert, ob jemand in die Säule 3a einzahlt, PK-Einkäufe tätigt oder die AHV aufschiebt. Entscheidend wäre, ob diese Elemente zusammenpassen: Wann wird welches Kapital verfügbar? Welche Steuerfolgen entstehen? Wie viel freies Vermögen braucht es vor 63? Welche Rolle spielen Pensionskasse, Wohneigentum, Erwerbseinkommen und Liquidität im selben Plan?

Genau hier zeigt sich die grössere Logik. Vermögen besteht nicht aus einzelnen Bausteinen, sondern aus einem Zusammenspiel. AHV, Pensionskasse, Säule 3a, freies Vermögen, Steuern, Hypothek und Lebensplanung müssen gemeinsam gedacht werden. Wer nur einzelne Gefässe optimiert, kann trotzdem eine Lücke im Gesamtbild haben.

Fazit: Wer flexibel in Pension gehen will, braucht freies Vermögen

AHV 2030 würde das Referenzalter nicht direkt erhöhen. Die Vorlage würde aber verändern, wie flexibel der Weg in die Pensionierung finanziert werden kann. Besonders wer vor 63 kürzertreten oder ganz aussteigen möchte, wäre stärker auf Vermögen angewiesen, das nicht in Pensionskasse, Freizügigkeit oder Säule 3a gebunden ist.

Damit verschiebt sich der Fokus der Vorsorgeplanung. Es reicht nicht, einzelne Produkte sauber zu bedienen und regelmässig in die Säule 3a einzuzahlen. Entscheidend ist, ob gebundene Vorsorge, frei verfügbares Vermögen, Steuern und Erwerbseinkommen zu einem tragfähigen Übergangsplan zusammenspielen.

Wer AHV 2030 nur als AHV-Debatte liest, vernachlässigt das Gesamtbild. Die Vorlage betrifft die ganze Vorsorgearchitektur. Gerade weil die Reform noch nicht beschlossen ist, lohnt sich der frühe Blick auf die eigene Planung: Nicht um vorschnell zu agieren, sondern um zu verstehen, ob der gewünschte Rentenübergang auch unter veränderten Spielregeln tragfähig bleibt.

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