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Ukraine: Die Schweiz setzt das 10. Sanktionspaket um
Dabei werden auch humanitäre Ausnahmen erlassen und eine neue Möglichkeit zur Bewahrung konkreter Interessen der Schweizer Wirtschaft eingeführt

Als Reaktion auf die anhaltende militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie auf die fortwährenden destabilisierenden Handlungen Russlands, die die territoriale Integrität, die Souveränität und die Sicherheit der Ukraine untergraben, hat die EU am 25. Februar 2023 im Rahmen des zehnten Sanktionspakets neue Massnahmen gegen Russland erlassen. Bereits am 1. März 2023 hat das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die in seiner Kompetenz stehende Anhangsänderung vorgenommen und die Sanktionierung von rund 120 weiteren Personen und Organisationen durch die Schweiz gutgeheissen.
Per 29. März 2023 übernimmt der Bundesrat die restlichen Massnahmen des zehnten Sanktionspakets. Diese Massnahmen umfassen neben Anpassungen der Meldepflichten im Finanzbereich das Verbot für russische Staatsangehörige, eine Funktion in den Leitungsgremien von Eigentümern oder Betreibern von kritischen Infrastrukturen auszuüben, sowie Verschärfungen im Güterbereich. Konkret beinhalten diese Verschärfungen neue Kontrollen und Beschränkungen für die Ausfuhr von diversen Gütern, darunter Dual-Use Güter, Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors, Güter, die zur Stärkung der russischen Industrie beitragen, und Güter für die Luft- und Raumfahrt. Der Import von Gütern, die für Russland wirtschaftlich bedeutend sind, wird zudem weiter eingeschränkt.
Des Weiteren hat der Bundesrat über eine Anpassung im Bereich von humanitären Ausnahmen entschieden. Nachdem der Bundesrat am 3. März 2023 beschlossen hatte, humanitäre Aktivitäten in Syrien zu erleichtern, hat er nun beschlossen, eine humanitäre Ausnahme im Zusammenhang mit der Erbringung von gewissen Dienstleistungen an russische Organisationen zu erlassen. Die Ausnahme gilt für Aktivitäten durch öffentliche Stellen der Schweiz oder Organisationen, die für die Durchführung ihrer humanitären Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.
Schliesslich schafft der Bundesrat die Möglichkeit, im Einzelfall die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an sanktionierte natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen zu können, wenn die Wahrung von schweizerischen Interessen dies erfordert. Dies wurde vorliegend notwendig, um zu verhindern, dass Anteile an den beiden Schweizer Unternehmen Sulzer und medmix AG in den Besitz von zwei sanktionierten russischen Banken geraten. Aufgrund der von den USA 2018 gegenüber Viktor Vekselberg verhängten Sanktionen und der Sanktionierung der beiden russischen Banken durch die Schweiz war es der Tiwel Holding AG (Grossaktionärin von Sulzer und medmix AG) nicht mehr möglich, ihr Darlehen bei den russischen Banken zu bedienen. Die Anteile der Tiwel Holding AG an den Unternehmen Sulzer und medmix AG sind als Sicherheit für das Darlehen bei den russischen Banken hinterlegt.
Der Bundesrat hat bereits in der Vergangenheit seine Bereitschaft betont, unbeabsichtigte wirtschaftliche Folgen der Sanktionen auf Schweizer Unternehmen im Rahmen des geltenden Rechtsrahmen zu minimieren. Mit seiner heutigen Entscheidung verhindert der Bundesrat, dass sanktionierte russische Banken indirekt von den Sanktionen profitieren und in den Besitz von grossen Anteilen an zwei Schweizer Hochtechnologieunternehmen gelangen.
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