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Mehr als 130 Millionen Franken aus dem Umfeld des früheren ukrainischen Präsidenten Janukowitsch von Einziehungsverfahren betroffen

Dieser Beschluss steht in keinem Zusammenhang mit den Sanktionen, die 2022 gegen Russland verhängt wurden

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. Februar 2023 beschlossen, neue Verwaltungsverfahren zur Einziehung von Vermögenswerten einzuleiten, die nach der ukrainischen Revolution vom Februar 2014 in der Schweiz gesperrt worden waren. Alle einziehbaren Vermögenswerte, insgesamt belaufen sich diese auf mehr als 130 Millionen Franken, werden Gegenstand von Einziehungsverfahren in der Schweiz sein. Die Schweiz unterstützt auf diese Weise die Ukraine. Dieser Beschluss steht in keinem Zusammenhang mit den Sanktionen, die 2022 gegen Russland verhängt wurden.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mehrere Einziehungsverfahren einzuleiten. Diese Verfahren zielen auf mutmasslich unrechtmässig erlangte Vermögenswerte von politisch exponierten Personen (PEP) und von PEP nahestenden Personen. Es handelt sich hierbei um Personen aus dem Umfeld des früheren ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch, der bei der ukrainischen Revolution im Februar 2014 abgesetzt wurde.

Der Bundesrat fing kurz nach dem Beginn der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine an zu prüfen, in welchen Fällen Einziehungsverfahren auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) eingeleitet werden können. Am 25. Mai 2022 beauftragte er das EFD, erste Verfahren betreffend Vermögenswerte in Höhe von rund 100 Millionen Franken zu eröffnen. Nach dem Vorliegen weiterer Prüfungsergebnisse beauftragte er das EFD, Verfahren betreffend zusätzliche 30 Millionen Franken einzuleiten, wodurch die Gesamtsumme der möglicherweise einziehbaren Vermögenswerte auf 130 Millionen Franken anstieg.

Diese Vermögenswerte bleiben gesperrt, bis die Schweizer Verwaltungsjustiz einen endgültigen Entscheid über ihre Einziehung gefällt hat. Werden die Vermögenswerte endgültig eingezogen, gehen sie im Rahmen eines internationalen Abkommens zurück an die ukrainische Bevölkerung.

Die Einziehungsverfahren stützen sich auf das SRVG, das nur in ausserordentlichen Situationen zur Anwendung kommt. Das SRVG ermöglicht es der Schweizer Verwaltungsjustiz (dem BVGer und bei Beschwerde dem Bundesgericht) unter strengen Voraussetzungen, Vermögenswerte von PEP einzuziehen. Insbesondere ist es erforderlich, dass die Justiz des ausländischen Staates versucht hat, diese Vermögenswerte einzuziehen, dazu aber nicht in der Lage ist.

Sperrung des Bundesrates vom Februar 2014 und Justizverfahren

Wenige Tage nach der Amtsenthebung von Viktor Janukowitsch im Jahr 2014 hatte der Bundesrat angeordnet, allfällige Vermögenswerte des abgesetzten Präsidenten und seines Umfelds in der Schweiz zu sperren. In den nachfolgenden Monaten leitete die Ukraine Strafverfahren ein, um die in der Schweiz gesperrten Vermögenswerte einzuziehen. Sie reichte bei den Schweizer Behörden mehrere Rechtshilfeersuchen ein. Die Schweiz hat der Ukraine seither zahlreiche Dokumente und Beweismittel übermittelt.

Trotz dieser Zusammenarbeit stossen die ukrainischen Behörden seit der Eröffnung der Strafverfahren auf gewisse Schwierigkeiten bei ihren Bemühungen, die in der Schweiz deponierten Vermögenswerte einzuziehen. Sie waren bislang nicht in der Lage, Entscheide über ihre Einziehung zu erlassen. Mit der militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 haben sich die erwähnten Schwierigkeiten massiv verschärft. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Einleitung von Einziehungsverfahren auf der Grundlage des SRVG nun möglich und angebracht sei.

Angesichts der Einleitung der Einziehungsverfahren ist die vom Bundesrat 2014 angeordnete Sperrung nicht mehr erforderlich. Die Verordnung über die Sperrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Ukraine läuft am 27. Februar 2023 um Mitternacht aus.

Abgrenzung zu den gegen Russland verhängten Sanktionen

Der heutige Beschluss des Bundesrates steht in keinem Zusammenhang mit den Sanktionen, die seit Februar 2022 gegen Russland verhängt worden sind. Diese Sanktionen sehen unter anderem die Sperrung von Vermögenswerten bestimmter russischer Staatsangehöriger und Entitäten vor. Sie stützen sich auf das Embargogesetz und ihr alleiniger Zweck besteht darin, politischen Druck auf Russland auszuüben, um das Land zur Einhaltung des Völkerrechts zu bewegen.

Diese Situation ist somit nicht mit der Situation der Vermögenswerte von Personen aus dem Umfeld des früheren ukrainischen Präsidenten Janukowitsch vergleichbar. Die letztgenannten Vermögenswerte sind seit 2014 gesperrt und waren Gegenstand von Strafverfahren in der Ukraine sowie von Rechtshilfeverfahren, die von der Ukraine eingeleitet wurden. Die Einziehungsklagen, die das EFD anstrengen wird und Vermögenswerte in Höhe von insgesamt mehr als 130 Millionen Franken betreffen, stützen sich auf das SRVG. In den entsprechenden Verfahren soll ermittelt werden, ob in sehr spezifischen Fällen Vermögenswerte unrechtmässig erlangt wurden und deshalb eingezogen werden können.