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Energie: Bundesrat beschliesst Grundsätze für Gasmangellage
Nächste Woche sollen die entsprechenden Verordnungsentwürfe vom Bundesrat zur Kenntnis genommen werden und danach bei den mitinteressierten Kreisen in Konsultation gehen
Da die Schweiz weder über eigene Erdgasproduktionsstätten noch über saisonale Speicheranlagen verfügt, stehen im Fall einer Mangellage neben der Umschaltung von Zweistoffanlagen nur nachfrageseitige Massnahmen zur Verfügung, um den Erdgasverbrauch zu reduzieren. Solch verbindliche Bewirtschaftungsmassnahmen werden nur im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Mangellage angeordnet. Bewirtschaftungsmassnahmen dienen dazu, eine Verschlechterung der Versorgungslage und damit die Notwendigkeit von weitergehenden Massnahmen zu verhindern. Sie werden stets befristet und so rasch wie möglich wieder aufgehoben.
Sparappelle, Zweistoffanlagen umschalten, Verwendungseinschränkungen, Kontingentierung
Sobald sich eine Mangellage abzuzeichnen beginnt, ergehen Sparappelle an alle Erdgasverbraucher. Kommt es trotz des Aufrufs zum freiwilligen Sparen zu einer Mangellage, kann der Bundesrat die Unterbrechung der Erdgaslieferung für alle umschaltbaren Anlagen anordnen. Der Bundesrat hat angesichts der aktuellen Situation die Inkraftsetzung der entsprechenden Verordnung an das WBF delegiert. Durch die Umschaltung der Zweistoffanlagen auf andere Energieträger kann eine rasche Reduktion des Erdgasverbrauchs um 15 bis 20 Prozent erreicht werden.
Als weitergehende Bewirtschaftungsmassnahmen können per Verordnung Verbrauchseinschränkungen und Verbote bestimmter Verwendungszwecke erlassen werden. In der Schweiz wird ein hoher Anteil des Erdgases für das Heizen eingesetzt. Reduktionspotenzial besteht deshalb vor allem bei der Raumtemperatur. Die Haushalte haben in der Schweiz einen Anteil von über 40 Prozent am Gasverbrauch; deshalb müssen auch sie in diese Massnahmen einbezogen werden. Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen dürfen nicht wesentlich betroffen sein. Die Verwendung von Gas in den Bereichen Sport, Freizeit, Wellness sowie beispielsweise Terrassen-Heizstrahlen können verboten werden. Verwendungseinschränkungen und Verbote dienen dazu, eine Kontingentierung, die mit bedeutenden volkwirtschaftlichen Schäden verbunden wäre, möglichst zu verhindern.
Falls die vorangehenden Massnahmen nicht ausreichen, kann mit einer Kontingentierung der Verbrauch von Einstoffanlagen weiter reduziert werden. Betroffen wären alle Verbraucher, mit Ausnahme der geschützten Kunden (Haushalte und grundlegende soziale Dienste wie etwa Spitäler oder Blaulichtorganisationen). Die von einer Kontingentierung betroffenen Unternehmen hätten die Möglichkeit, nicht genutzte Kontingente über einen Pool käuflich zu erwerben. Damit könnten die volkswirtschaftlichen Schäden verringert werden.
Konsultation der Massnahmen
Der Bundesrat hat am 24. August 2022 verschiedene Varianten von Massnahmen diskutiert. Er hat aufgrund eines Grundsatzentscheids das WBF beauftragt, bis zum 31. August je einen Verordnungsentwurf zu Verwendungseinschränkungen und Verboten sowie zur Kontingentierung im Falle einer Gasmangellage vorzulegen. Danach wird das WBF die Verordnungsentwürfe und Erläuterungen in Konsultation geben. Die Konsultation soll die betroffenen Akteure frühzeitig über ihre Aufgaben und Pflichten bei einer Mangellage informieren sowie den mitinteressierten Kreisen ermöglichen, ihre Anliegen einzubringen. Die Verordnungsentwürfe treten erst im Falle einer Mangellage in Kraft und werden je nach aktueller Lage angepasst. Beispielsweise könnten verschiedene Regionen unterschiedlich stark von Gasmangel betroffen sein.
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