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Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um
Damit übernimmt der Bundesrat auch die neusten Sanktionen der EU im Bereich von Gold und Golderzeugnissen

Als Reaktion auf die anhaltende Militäraggression Russlands in der Ukraine verabschiedete die EU am 21. Juli 2022 neue Sanktionsmassnahmen (Paket zur Aufrechterhaltung und Anpassung). Mit dem Bundesratsentscheid vom 3. August setzt die Schweiz diejenigen Massnahmen des Pakets um, deren Übernahme zeitlich oder materiell dringlich ist. Es handelt sich dabei in erster Linie um das Verbot, Gold und Golderzeugnisse aus Russland zu kaufen, einzuführen oder zu transportieren. Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern sind neu ebenfalls verboten.
Die Schweiz ist entschlossen, zur Bekämpfung der weltweiten Ernährungs- und Energiekrisen beizutragen. Der Bundesrat hält fest, dass keine der Sanktionsmassnahmen gegenüber Russland gegen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zwischen Drittländern und Russland gerichtet ist. Um Störungen der Zahlungswege zu vermeiden, hat der Bundesrat in Analogie zur EU zwei neue Ausnahmen geschaffen für Transaktionen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Lieferung von Öl in Drittländer.
Mit der Sberbank ist die grösste russische Bank neu der Vermögenssperre und dem Bereitstellungsverbot unterstellt. Um die geordnete Abwicklung von Geschäften oder den Verkauf von Tochtergesellschaften der Sberbank zu gewährleisten, werden neue Ausnahmebestimmungen eingeführt. Bereits am 29. Juli 2022 setzte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 54 Personen und 9 Organisationen und Entitäten neu auf die Sanktionsliste. Die Schweizer Liste der sanktionierten Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine entspricht somit vollständig derjenigen der EU.
Im Rahmen des Pakets zur Aufrechterhaltung und Anpassung nahm die EU auch verschiedene technische und sprachliche Anpassungen an bestehenden Massnahmen vor. Der Bundesrat hat das WBF damit beauftragt, die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine entsprechend anzupassen. Diese technischen Anpassungen treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
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