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COVID-Unterstützung für den Kultursektor: Gesuche können eingereicht werden
Die Verordnung ist auf zwei Monate befristet. Der Bund stellt zur Finanzierung der ergänzenden Massnahmen eine erste Tranche von 280 Millionen CHF zur Verfügung
Der Kultursektor ist sehr stark von der Ausbreitung des COVID-19-Virus und den behördlichen Massnahmen zu deren Eindämmung betroffen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket im Umfang von 280 Millionen für die Kultur beschlossen. Die finanziellen Hilfen stehen bereit und können bei den Kantonen bzw. dem Verein Suisseculture Sociale und den Laienkulturverbänden beantragt werden.
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 eine Reihe von Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen (vgl. dazu die Medienmitteilung des Bundesrats vom 20.3.2020). Um der besonderen Situation im Kultursektor Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat diese Massnahmen, die auch den Kulturunternehmen und -akteuren offenstehen, durch spezifische Instrumente ergänzt.
Diese sind in der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) geregelt.
Die Richtlinien zur Umsetzung, die in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet wurden, stehen bereit und die Gesuche zu den ergänzenden Massnahmen für den Kultursektor können eingereicht werden. Die finanziellen Hilfen können bei den Kantonen bzw. dem Verein Suisseculture Sociale und den Laienkulturverbänden beantragt werden. Die einzelnen Kantone werden die ersten Auszahlungen vornehmen können, sobald sie die Leistungsvereinbarung mit dem Bund, welche die Modalitäten regelt, unterzeichnet haben. Informationen dazu sowie die jeweiligen Anlaufstellen sind auf der Website des Bundesamts für Kultur (BAK) aufgeführt: https://www.bak.admin.ch/coronavirus
Die Verordnung ist auf zwei Monate befristet. Der Bund stellt zur Finanzierung der ergänzenden Massnahmen eine erste Tranche von 280 Millionen CHF zur Verfügung, die wie folgt verteilt sind:
Soforthilfen für nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen (100 Mio. CHF) und Kulturschaffende (25 Mio. Franken)
Ausfallentschädigungen für gewinnorientierte und nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen und Kulturschaffende (145 Mio. CHF)
Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich (10 Mio. CHF)
Während der zwei Monate werden das BAK und die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia gemeinsam mit den Kantonen und den Kulturorganisationen (insbesondere Suisseculture Sociale) die Entwicklungen laufend beobachten, um im Auftrag des Bundesrats eine Standortbestimmung vorzunehmen und eine Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung zu prüfen.
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