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Massnahmen gegen das Coronavirus: Verbot gilt auch für Skigebiete
Während Skibetriebe in gewissen Kantonen entsprechend der Verordnung des Bundesrates eingestellt wurden, ist dies in anderen Kantonen zumindest teilweise nicht der Fall. Die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen sind diesbezüglich klar: Sie gelten ab 13. März 2020 auch für Skigebiete

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. März 2020 weitere Massnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz einzudämmen und die Bevölkerung und die Gesundheitsversorgung zu schützen. Da die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bezüglich Skigebiete in den Kantonen unterschiedlich ausgelegt wird, hält das Bundesamt für Gesundheit fest: die beschlossenen Massnahmen gelten auch für Freizeitbetriebe wie Skigebiete.
Während Skibetriebe in gewissen Kantonen entsprechend der Verordnung des Bundesrates eingestellt wurden, ist dies in anderen Kantonen zumindest teilweise nicht der Fall. Die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen sind diesbezüglich klar: Sie gelten ab 13. März 2020 auch für Skigebiete.
Mit dem Verbot sollen im Umfeld von Transportanlagen in Skigebieten (ohne Erschliessungsfunktion) grössere Menschenansammlungen verhindert und damit die Gefahr von Ansteckungen reduziert werden. In Unterhaltungs- und Freizeitbetrieben, und dazu gehören auch Skigebiete, dürfen nicht mehr als 100 Besucher gleichzeitig anwesend sein. Können Betreiber diese Vorgaben nicht einhalten, müssen die Skigebiete ihren Betrieb umgehend einstellen. Das Bundesamt für Gesundheit fordert jene Skigebiete, die noch immer offen sind, dazu auf, den Betrieb umgehend zu schliessen.
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