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Covid-19: Bundesrat ermöglicht einfachen Zugang zu Reiseimpfung
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Juni entschieden, den Zugang zu einer Auffrischimpfung aus nicht-medizinischen Zwecken zu ermöglichen

Wer vollständig geimpft oder geimpft und genesen ist, ist gemäss aktuellen Daten und in der aktuellen Lage nach wie vor gut gegen eine schwere Covid-19-Erkrankung geschützt. Mit Ausnahme von Personen mit einem stark geschwächten Immunsystem besteht aus medizinischer und epidemiologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt keine Notwendigkeit für eine weitere Auffrischimpfung. Auch für besonders gefährdete Personen ist es sinnvoller, die weitere Auffrischimpfung erst dann durchzuführen, wenn die Infektionszahlen wieder ansteigen, weil der Impfschutz in den Wochen und Monate nach der Impfung am höchsten ist. Für den Herbst ist deshalb eine Erweiterung des Personenkreises, für welche eine weitere Auffrischimpfung empfohlen wird, wahrscheinlich.
Noch vor den Sommerferien werden das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) über den aktuellsten Informationsstand betreffend Impfempfehlungen für den Herbst und Winter 2022/23 informieren.
Auffrischimpfung für internationale Reisen
Jedes Land bestimmt die Voraussetzungen für die Einreise selbständig. Für Reisen ins Ausland kann es deshalb trotzdem nötig sein, eine weitere Auffrischimpfung zu erhalten. Diese soll künftig in Impfstellen, die von den Kantonen bestimmt werden, erhältlich sein. Die Kosten müssen von den Reisenden selber getragen werden. Der Preis wird von den Kantonen und Impfstellen festgelegt werden. Alle empfohlenen Impfungen – wie die zweite Auffrischimpfung für Personen mit geschwächtem Immunsystem – werden weiterhin kostenlos bleiben.
Die reisebedingte weitere Auffrischimpfung erfolgt ausserhalb der Zulassung von Swissmedic (off-label) und ohne Empfehlung des BAG und EKIF. Sie kann von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht verabreicht werden.
Übernahme der EU-Verordnungen zum Zertifikat
Für die internationale Reisetätigkeit mit Schweizer Covid-Zertifikaten ist es von Bedeutung, dass diese mit internationalen Vorgaben kompatibel sind. In diesem Kontext hat der Bundesrat heute entschieden, zwei neue Verordnungen der Europäischen Union (EU) zum digitalen Covid-Zertifikat der EU zu übernehmen, welche die EU Ende Juni verabschieden wird. Mit diesen wird die rechtliche Grundlage des digitalen Covid-Zertifikats der EU bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Hinweise für Reisende
Für die Einreise in die Schweiz bestehen aktuell keine Einschränkungen, ein Zertifikat ist nicht nötig.
Jedes Land bestimmt die Voraussetzungen (z.B. Test, Impfung, maximale Dauer seit letzter Impfung und Anforderungen an Dokumentation) eigenständig. Reisenden wird empfohlen, sich vor der Einreise zeitnah über die entsprechenden Anforderungen zu informieren. Wenn ein Land eine längere Zeitspanne nach der Impfung als 270 Tage akzeptiert, ist das in der Schweiz ausgestellte Zertifikat weiterhin gültig.
Viele Länder ausserhalb Europas akzeptieren die elektronischen Zertifikate oder die schweizerische Zertifikats-App nicht. Das Covid-Zertifikat muss daher immer auch ausgedruckt in Papierform mitgeführt werden. Zudem ist abzuklären, ob das Reiseland allenfalls den internationalen Impfausweis (gelb) für die Einreise verlangt.
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