{"id":698163,"date":"2023-12-10T11:30:50","date_gmt":"2023-12-10T10:30:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.albinfo.ch\/?p=698163"},"modified":"2023-12-10T11:14:07","modified_gmt":"2023-12-10T10:14:07","slug":"witwen-und-witwerrenten-der-ahv-eroeffnung-des-vernehmlassungsverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/witwen-und-witwerrenten-der-ahv-eroeffnung-des-vernehmlassungsverfahrens\/","title":{"rendered":"Witwen- und Witwerrenten der AHV: Er\u00f6ffnung des Vernehmlassungsverfahrens"},"content":{"rendered":"<p class=\"contentHead\">Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2023 den Entwurf f\u00fcr eine Teilrevision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zur Anpassung der Witwer- und Witwenrenten in die Vernehmlassung geschickt. Die Hinterlassenenleistungen sollen auf die Betreuungs- und Erziehungszeit ausgerichtet und unabh\u00e4ngig vom Zivilstand der Eltern gew\u00e4hrt werden. Die laufenden Renten von \u00fcber 55-j\u00e4hrigen Witwern und Witwen werden weiter ausgerichtet. F\u00fcr j\u00fcngere Personen wird der Anspruch auf zwei Jahre begrenzt. Das Ziel der Vorlage ist es, die vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) festgestellte Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen zu beseitigen und die Hinterlassenenrenten an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen. Weiter soll dem Finanzierungsbedarf der AHV und dem Auftrag zur Sanierung der Bundesfinanzen Rechnung getragen werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 29. M\u00e4rz 2024.<\/p>\n<div class=\"mod mod-nsbnewsdetails\">\n<p>2022 stellte der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil in Bezug auf die Schweiz eine Ungleichbehandlung der Geschlechter bei den Hinterlassenenrenten fest, da Witwen Anspruch auf eine lebenslange Rente haben, Witwer hingegen nur bis zur Vollj\u00e4hrigkeit des j\u00fcngsten Kindes. Bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen gilt seit dem Urteil eine \u00dcbergangsregelung, die f\u00fcr Witwer eine lebenslange Rente vorsieht, wie sie Witwen in der gleichen Situation zusteht.<\/p>\n<p>Gleichbehandlung und Anpassung an die gesellschaftliche Entwicklung<\/p>\n<p>Die Revisionsvorlage des Bundesrates korrigiert die Ungleichbehandlung von M\u00e4nnern und Frauen auf eine f\u00fcr die Betroffenen sozialvertr\u00e4gliche Weise. Die Revision erm\u00f6glicht es, die Anspruchsvoraussetzungen an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen. Das seit den Anf\u00e4ngen der AHV bestehende System der Witwenrenten entspricht nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen Realit\u00e4t.<\/p>\n<p>Die Revisionsvorlage zielt darauf ab, Hinterbliebene in der \u00dcbergangsphase nach einem Todesfall oder solange sie unterhaltsberechtigte Kinder haben vor\u00fcbergehend zu unterst\u00fctzen. Zudem wird Personen Rechnung getragen, die durch die Verwitwung armutsgef\u00e4hrdet sind, darunter insbesondere \u00e4ltere Personen. Ausserhalb dieser prek\u00e4ren Lebensphasen ist es nicht mehr gerechtfertigt, ohne Ber\u00fccksichtigung der finanziellen Situation der Versicherten lebenslange Renten auszuzahlen.<\/p>\n<p>Anspruch auf Leistungen bei Verwitwung nach Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderungen<\/p>\n<ul>\n<li>Hinterlassenenrente f\u00fcr Eltern bis zum vollendeten 25. Altersjahr des j\u00fcngsten Kindes, unabh\u00e4ngig vom Zivilstand der Eltern; Ausrichtung \u00fcber das vollendete 25. Altersjahr hinaus, wenn ein erwachsenes Kind mit Behinderung betreut wird und daf\u00fcr ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV besteht;<\/li>\n<li>\u00dcbergangsrente\u00a0w\u00e4hrend zwei Jahren bei Verwitwung zur Unterst\u00fctzung von Hinterbliebenen ohne unterhaltsberechtigte Kinder. Das gilt f\u00fcr verheiratete Paare sowie f\u00fcr geschiedene Personen, die von der verstorbenen Person einen Unterhaltsbeitrag erhielten.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung im Rahmen der Erg\u00e4nzungsleistungen (EL) f\u00fcr Witwen und Witwer, die das 58. Altersjahr vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben, sofern der Tod einen Armutsfaktor darstellt;<\/li>\n<li>In der Unfallversicherung: Gew\u00e4hrung einer Rente auch f\u00fcr Witwer, wenn sie beim Tod der Ehefrau Kinder haben, die keinen Rentenanspruch mehr haben, oder die Person das 45. Altersjahr vollendet hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderungen bereits laufende Witwen- oder Witwerrente<\/p>\n<ul>\n<li>Beibehaltung der laufenden Renten f\u00fcr Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten das 55. Altersjahr vollendet und keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben; Renten f\u00fcr Witwen und Witwer unter 55 Jahren werden innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der \u00c4nderung (\u00dcbergangsbestimmung) aufgehoben;<\/li>\n<li>Beibehaltung der laufenden Renten f\u00fcr Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten das 50. Altersjahr vollendet haben und Erg\u00e4nzungsleistungen zur AHV und IV beziehen (\u00dcbergangsbestimmung);<\/li>\n<\/ul>\n<p>Von der Reform nicht betroffen ist der Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente der beruflichen Vorsorge, da in diesem Bereich keine Ungleichbehandlung zwischen M\u00e4nnern und Frauen besteht. Die Rente wird grunds\u00e4tzlich bis zum Tod oder zur Wiederverheiratung des hinterlassenen Ehegatten gezahlt. Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen bereits heute Hinterlassenenleistungen f\u00fcr Personen vor, die f\u00fcr den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen. Diese reglementarischen Leistungen erlauben es, die heutigen Lebensmodelle zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Reform tr\u00e4gt dem Finanzierungsbedarf der AHV und dem Bundeshaushalt Rechnung. Bei einem Inkrafttreten der Reform 2026 wird das neue System 2035 seine volle Wirkung entfalten, mit Einsparungen von rund 720 Millionen Franken in der AHV und rund 160 Millionen Franken f\u00fcr den Bund. Die Vernehmlassung dauert bis zum 29. M\u00e4rz 2024.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Hinterlassenenleistungen sollen auf die Betreuungs- und Erziehungszeit ausgerichtet und unabh\u00e4ngig vom Zivilstand der Eltern gew\u00e4hrt werden<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":634323,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1141,1140],"tags":[],"vendi":[],"content_country":[29888,31836,31837],"class_list":["post-698163","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-themen","category-leben-in-der-schweiz","content_country-zvicer","content_country-austria-de","content_country-germany-de"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/698163","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=698163"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/698163\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/634323"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=698163"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=698163"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=698163"},{"taxonomy":"vendi","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/vendi?post=698163"},{"taxonomy":"content_country","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/content_country?post=698163"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}