{"id":535907,"date":"2022-01-28T09:00:59","date_gmt":"2022-01-28T08:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.albinfo.ch\/?p=535907"},"modified":"2022-01-27T23:33:19","modified_gmt":"2022-01-27T22:33:19","slug":"ein-kuerzlich-neu-erschienenes-voelkerrechtsbuch-widmet-ein-kapitel-dem-islamischen-voelkerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/ein-kuerzlich-neu-erschienenes-voelkerrechtsbuch-widmet-ein-kapitel-dem-islamischen-voelkerrecht\/","title":{"rendered":"Ein k\u00fcrzlich neu erschienenes V\u00f6lkerrechtsbuch widmet ein Kapitel dem islamischen V\u00f6lkerrecht"},"content":{"rendered":"<p>Im Jahr 1966 publizierte Majid Khadduri in Baltimore (Maryland, USA) sein Buch \u00abThe Islamic Law of Nations \u2013 <em>Shaybani\u2019s Siyar<\/em>\u00bb. Das Werk war bedeutend, weil der Autor das Leben und Werk von Shaybani in der westlichen Literatur nachzeichnete. Shaybani wurde im Jahr 132\/750 geboren und wuchs in Kufa im heutigen Irak auf, wo er Jurisprudenz studierte. In seiner Siyar stellte er v\u00f6lkerrechtliche Rechtsregeln zusammen, die ihre Quelle im Koran und in der Sunna hatten.<\/p>\n<p>Schon in einem fr\u00fcheren Beitrag im AlbInfo wurde festgehalten: Seit dreihundert Jahren streiten wir uns in Europa, ob wohl eher der Niederl\u00e4nder Hugo Grotius (1583-1645) oder doch eher die Spanier Francisco de Vitoria (1483-1546) und Francisco Suarez (1548-1617) als V\u00e4ter des V\u00f6lkerrechts gelten d\u00fcrfen. In diesen Streit hat sich Prof. Jean Allain von der Monash University (Australien) eingemischt. In seinem Beitrag (\u201cAcculturation through the Middle Ages: The Islamic Law of Nations and its place in the History of International Law\u201d, in Alexander Orakhelashvili (ed.), Research Handbook on Theory and History of International Law, Edward Elgar Publishing, 2011, pp. 394-407) kn\u00fcpft er an bestimmte Stellen in Shaybani\u2019s Siyar an. Zwischen 711 und 1492 n.Chr. war al-Andalus der arabische Name f\u00fcr den muslimisch beherrschten Teil der Iberischen Halbinsel. Das Kalifat von Cordoba hatte als f\u00fchrendes kulturelles und wirtschaftliches Zentrum im Mittelmeerraum und in der islamischen Welt gegolten. Nach dem Fall von Cordoba 1236 blieb nur noch das Emirat von Granada bis 1492 als letztes muslimisch beherrschtes Gebiet \u00fcbrig. Es besteht kein Zweifel daran, dass Shaybani\u2019s Siyar im Kalifat von Cordoba und im Emirat von Granada gelesen und gelehrt wurde. In seinem Beitrag h\u00e4lt es Prof. Jean Allain f\u00fcr plausibel, dass die Spanische Schule mit de Vitoria und Suarez sichere Kenntnis von der Siyar gehabt hatten und dieses Wissen auch an Hugo Grotius in den Spanischen Niederlanden gelangte.<\/p>\n<p>Bloss war es bislang so, dass westliche Autoren aus Nordamerika und Europa bei ihrer Darstellung des V\u00f6lkerrechts weder auf das Islamische V\u00f6lkerrecht noch auf die Arbeiten von Majid Khadduri noch auf die Arbeiten von Shaybani Bezug genommen haben. In wissenschaftlicher Hinsicht ist das ungen\u00fcgend, weil wichtige v\u00f6lkerrechtliche Rechtsquellen in der Siyar dokumentiert sind und zum wissenschaftlichen Handwerk geh\u00f6rt es, dass sich Autoren mit den Quellentexten auseinandersetzen. Die Autoren aus Nordamerika und Europa m\u00fcssen sich vorwerfen lassen, bei ihren Arbeiten diesen Umst\u00e4nden unzureichend Rechnung getragen zu haben.<\/p>\n<p>Mit den \u00abFehlentwicklungen zum V\u00f6lkerrecht\u00bb publizierte Manfred K\u00fcng ein Werk, das den Einstieg in die Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts kurzgefasst und verst\u00e4ndlich darstellt. In 29 Kapiteln wird auf 358 Seiten ein kritischer Einstieg in die Materie des V\u00f6lkerrechts angeboten. Man k\u00f6nnte in guten Treuen gegen\u00fcber dem Autor Kritik \u00fcben und bem\u00e4ngeln, dass er auf bloss drei Seiten Ausf\u00fchrungen zum Islamischen V\u00f6lkerrecht gemacht hat und dieses Fachgebiet durchaus eine breitere Darstellung gerechtfertigt h\u00e4tte. Fairerweise muss man aber auch sagen, dass neben dem Islamischen V\u00f6lkerrecht auch das Amerikanische V\u00f6lkerrecht, das Asiatische V\u00f6lkerrecht und Afrikanische V\u00f6lkerrecht als regionale V\u00f6lkerrechtsdisziplinen ebenfalls auf drei bis vier Seiten beschrieben worden sind. Es ist zwar zuzugeben, dass die regionalen V\u00f6lkerrechte von Afrika, Asien, Amerika und von den islamischen Staaten eine sehr knappe Darstellung erfahren haben. Wir m\u00f6gen es dem Autor verzeihen, dass er sich mit einer knappen Darstellung begn\u00fcgte, ging es doch darum, einen summarischen Eindruck zu verschaffen. Aber immerhin muss eines festgehalten werden: es ist h\u00f6chstwahrscheinlich das erste Werk in der westlichen Fachliteratur, das mit einem selbst\u00e4ndigen Kapitel das \u00abIslamische V\u00f6lkerrecht\u00bb thematisiert. Insoweit ist dem Autor zuzubilligen, dass er Geschichte geschrieben hat, weil in seinem Werk, das Islamische V\u00f6lkerrecht durch westliche Autoren nicht l\u00e4nger ignoriert worden ist.<\/p>\n<p>Buch: Dr. Manfred K\u00fcng, Fehentwicklungen im V\u00f6lkerrecht, 2021<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den \u00abFehlentwicklungen zum V\u00f6lkerrecht\u00bb publizierte Manfred K\u00fcng ein Werk, das den Einstieg in die Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts kurzgefasst und verst\u00e4ndlich darstellt. 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