{"id":441603,"date":"2021-02-03T23:45:26","date_gmt":"2021-02-03T22:45:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.albinfo.ch\/?p=441603"},"modified":"2021-02-03T23:45:26","modified_gmt":"2021-02-03T22:45:26","slug":"ch-force-sanierungsbetrug-koordinierte-aktion-in-der-schweiz-und-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/ch-force-sanierungsbetrug-koordinierte-aktion-in-der-schweiz-und-in-deutschland\/","title":{"rendered":"CH-Force\/Sanierungsbetrug: Koordinierte Aktion in der Schweiz und in Deutschland"},"content":{"rendered":"<div class=\"contentHead\"><\/div>\n<div class=\"mod mod-nsbnewsdetails\">\n<p><strong>Im Rahmen des durch die Bundesanwaltschaft (BA) gef\u00fchrten Strafverfahrens \u00abCH-Force\/Sanierungsbetrug\u00bb haben am 3. Februar 2021 Schweizer und Deutsche Beh\u00f6rden in einer koordinierten Aktion mehrere Hausdurchsuchungen an Gesch\u00e4fts- und Privatdomizilen in beiden L\u00e4ndern durchgef\u00fchrt.<\/strong><\/p>\n<p>Die BA f\u00fchrt in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs, (Art. 146 StGB), der Geldw\u00e4scherei (Art. 305bis StGB) und des unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Die in diesem sehr umfangreichen Verfahrenskomplex beschuldigten Personen werden verd\u00e4chtigt, ab 2015 bis heute einer vierstelligen Zahl von Kredit suchenden Personen einen Verm\u00f6gensschaden von insgesamt rund CHF 10 Mio. zugef\u00fcgt zu haben. Das gross angelegte Geflecht von bis dato rund 90 Gesellschaften, wurde mutmasslich von einer oder mehreren international t\u00e4tigen Gruppierung(en) nat\u00fcrlicher Personen gesteuert.<br \/>\nDie BA hatte im Nachgang an den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 in Sachen CH-Force\/Sanierungsbetrug die in verschiedenen Kantonen er\u00f6ffneten Strafverfahren \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Die sehr umfangreiche und komplexe Struktur des festgestellten Gesch\u00e4ftsmodells erfordert aufw\u00e4ndige und ressourcenintensive Massnahmen, die jedoch f\u00fcr sich alleine keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Erfolgsaussichten des Strafverfahrens erlauben. Aufgrund der Erfahrung der BA mit \u00e4hnlichen betr\u00fcgerischen Gesch\u00e4ftsmodellen und dem einfacheren Zugang zu den f\u00fcr die Ermittlungen relevanten Kooperationspartnern im In- und Ausland ersuchten auch Kantone mit hierf\u00fcr spezialisierten Ermittlungsabteilungen die BA regelm\u00e4ssig um \u00dcbernahmen von Verfahren im vorliegenden Sachverhalt.<\/p>\n<p><b>Das Gesch\u00e4ftsmodell der \u00abFinanzsanierung\u00bb<br \/>\n<\/b>Basierend auf den von den Kantonen \u00fcbernommenen Strafverfahren, bisher \u00fcber 250 eingegangenen Strafanzeigen sowie Verdachtsmeldungen von Finanzintermedi\u00e4ren bei der Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei MROS, konnte die BA ein systematisch angewandtes \u00abGesch\u00e4ftsmodell\u00bb identifizieren. Demnach gelangen bis heute mehrheitlich Kredit suchende Personen, welche unter schwierigen finanziellen Verh\u00e4ltnissen litten und im Internet nach Kreditm\u00f6glichkeiten suchten, an Vermittlungsgesellschaften, welche ihnen die Vermittlung einer \u00abFinanzsanierung\u00bb in Aussicht stellten. Diese Vermittler stellten vorab eine zu bezahlende Vermittlungsgeb\u00fchr in Rechnung. Nach deren Begleichung wurde in der Regel eine f\u00fcr die Sanierung der finanziellen Lage verantwortliche Gesellschaft bekanntgegeben. Die Kreditsuchenden wurden dann durch die vorgeblich vermittelten Sanierungsgesellschaften aufgefordert, vorab Sicherheitsleistungen und Ratenzahlungen zu entrichten. Der Verdacht auf strafrechtliche Handlungen besteht, da trotz Entrichtung dieser Vorschusszahlungen die Leistungen durch die vorgeblichen Sanierungsgesellschaften nicht erbracht worden sein sollen. Insbesondere wurden den Kreditsuchenden entgegen der bei ihnen durch das mutmasslich betr\u00fcgerische Gesch\u00e4ftsgebaren der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften erweckten Vorstellung keine Kreditsummen ausbezahlt.<\/p>\n<p><b>Hausdurchsuchungen in der Schweiz und Deutschland<br \/>\n<\/b>An \u00fcber 30 \u00d6rtlichkeiten in verschiedenen Deutschschweizer Kantonen und im s\u00fcddeutschen Raum wurden Hausdurchsuchungen an Privatdomizilen von beschuldigten Personen sowie an Gesch\u00e4ftsdomizilen von involvierten Gesellschaften (sog. Beteiligte im Strafverfahren) durchgef\u00fchrt. Ziel war es, insbesondere Beweismittel sicherzustellen. Die Aktion wurde durch die BA in Zusammenarbeit mit fedpol sowie verschiedenen Kantonspolizeien durchgef\u00fchrt und mit den s\u00fcddeutschen Beh\u00f6rden koordiniert, welche im selben Zusammenhang Strafverfahren f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die BA dankt den deutschen Partnerbeh\u00f6rden, fedpol sowie den involvierten Kantonspolizeien f\u00fcr die gute Zusammenarbeit.<\/p>\n<p>F\u00fcr Informationen zur Aktion der deutschen Partnerbeh\u00f6rden verweist die BA an die Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen: pressestelle@sta-m1.bayern.de<\/p>\n<p>Da es sich bei Strafverfahren um dynamische Prozesse handelt, die nicht von der BA alleine beeinflusst werden, kann \u00fcber deren zeitlichen Rahmen oder Verlauf keine Prognose gemacht werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr s\u00e4mtliche Verfahrensbeteiligten gilt die Unschuldsvermutung. Weitere Angaben zum Strafverfahren und\/oder zu konkreten Verfahrensschritten macht die BA zurzeit nicht.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die BA hatte im Nachgang an den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.41-50 vom 25. 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