{"id":440374,"date":"2021-01-29T12:45:09","date_gmt":"2021-01-29T11:45:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.albinfo.ch\/?p=440374"},"modified":"2021-01-30T13:22:24","modified_gmt":"2021-01-30T12:22:24","slug":"kr-rassismusstrafnorm-25-jahre-unter-der-lupe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/kr-rassismusstrafnorm-25-jahre-unter-der-lupe\/","title":{"rendered":"KR \u2013 Rassismusstrafnorm: 25 Jahre unter der Lupe"},"content":{"rendered":"<div class=\"contentHead\"><strong>Die Eidgen\u00f6ssische Kommission gegen Rassismus (EKR) publiziert eine Analyse der Rechtsprechung zu Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Die Studie bietet der \u00d6ffentlichkeit einen zug\u00e4nglichen \u00dcberblick \u00fcber die Gerichtspraxis im Bereich Rassismus und Rassendiskriminierung. Sie vertieft bestimmte, von der EKR als besonders wichtig betrachtete Themen, insbesondere die Spannung zwischen Rassismus und Meinungs\u00e4usserungsfreiheit, die zunehmende Ausbreitung des Rassismus im Internet und in den sozialen Medien oder die Verwendung rassistischer Symbole.<\/strong><\/div>\n<div class=\"mod mod-nsbnewsdetails\">\n<p>Artikel 261bis StGB, die sogenannte Rassismusstrafnorm, verbietet den Aufruf zu Hass oder Diskriminierung, die Verbreitung rassistischer Ideologien, \u00c4usserungen, die das Ziel haben, Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabzusetzen sowie die Verweigerung einer Leistung aus denselben Gr\u00fcnden. Die Norm bestraft auch die Leugnung von V\u00f6lkermord oder anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 9.\u00a0Februar 2020 hat das Schweizer Stimmvolk mit 63,1\u00a0% die Erweiterung der Strafnorm um die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung angenommen.<\/p>\n<p>Die Studie der Juristin Vera Leimgruber im Auftrag der EKR ist eine qualitative Analyse der Rechtsprechung betreffend Artikel\u00a0261bis StGB vor der Erweiterung dieser Bestimmung auf die sexuelle Orientierung. Sie st\u00fctzt sich auf s\u00e4mtliche Urteile und Strafentscheide der verschiedenen Rechtsinstanzen vom 1. Januar 1995, Datum des Inkrafttretens der Strafnorm, bis zum 31. Dezember 2019.<\/p>\n<p>Erste Feststellung: Die Rassismusstrafnorm schr\u00e4nkt die Meinungs\u00e4usserungsfreiheit nicht \u00fcberm\u00e4ssig ein. In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung st\u00e4rker zugunsten der Meinungs\u00e4usserungsfreiheit entwickelt und diesem demokratischen Grundprinzip mehr Gewicht beigemessen, namentlich in Fragen der politischen und wissenschaftlichen Debatte. Diese Tendenz widerspiegelt sich auch in der zunehmenden Zur\u00fcckhaltung des Bundesgerichts bei F\u00e4llen im Zusammenhang mit der Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung von V\u00f6lkermord. Die Analyse zeigt aber auch, dass das Recht auf Meinungs\u00e4usserungsfreiheit nicht unbegrenzt ist und in keiner Weise rassistische, die Menschenw\u00fcrde herabsetzende \u00c4usserungen zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zweite Feststellung: Die Rechtsprechung zeigt Anpassungsf\u00e4higkeit bei rassistischen \u00c4usserungen im Internet und in den sozialen Medien, wo Hassreden signifikant zugenommen haben. Die meisten Online-Plattformen und Websites werden \u00fcbereinstimmend als \u00f6ffentlicher Raum nach Artikel\u00a0261bis StGB betrachtet. Dies gilt auch f\u00fcr private Gruppen auf Facebook oder WhatsApp, deren Mitglieder in keiner engen pers\u00f6nlichen Beziehung zueinander stehen. Zu kl\u00e4ren bleiben die Fragen der Verantwortung der Internetprovider, des Umgangs mit gel\u00f6schten Nachrichten und \u00abLikes\u00bb zu gewissen Nachrichten sowie die M\u00f6glichkeiten einer strafrechtlichen Verfolgung der Autorschaft von im Ausland verfassten Eintr\u00e4gen, die von der Schweiz aus zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Dritte Feststellung: Symbole sind nur strafbar, wenn damit f\u00fcr eine rassistische Ideologie geworben wird. Allerdings zeigt die Rechtsprechung, dass die Grenze zwischen einem strafbaren Verbreiten einer rassistischen Ideologie und einem straflosen Bekenntnis zu derselben Ideologie nicht immer einfach zu ziehen ist. So ist das Tragen eines rassistischen Symbols oder eine rassistische Geste an sich nicht strafbar. Das eidgen\u00f6ssische Parlament hat bislang auf ein totales Verbot rassistischer Symbole verzichtet, insbesondere wegen der Schwierigkeit einer Definition der zu verbietenden Symbole. Die politische Debatte zu dieser Frage muss weiterhin verfolgt werden.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Norm bestraft auch die Leugnung von V\u00f6lkermord oder anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 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