{"id":430493,"date":"2020-12-18T00:15:52","date_gmt":"2020-12-17T23:15:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.albinfo.ch\/?p=430493"},"modified":"2020-12-18T00:15:52","modified_gmt":"2020-12-17T23:15:52","slug":"kriminelle-organisation-aus-bulgarien-anklageerhebung-gegen-die-credit-suisse-und-mitglieder-der-organisation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/kriminelle-organisation-aus-bulgarien-anklageerhebung-gegen-die-credit-suisse-und-mitglieder-der-organisation\/","title":{"rendered":"Kriminelle Organisation aus Bulgarien: Anklageerhebung gegen die Credit Suisse und Mitglieder der Organisation"},"content":{"rendered":"<div class=\"contentHead\"><\/div>\n<div class=\"mod mod-nsbnewsdetails\">\n<p><strong>Nach umfangreichen Ermittlungen zu den schweizerischen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten einer bedeutenden, im internationalen Bet\u00e4ubungsmittelhandel und in der grossangelegten Geldw\u00e4scherei der daraus gewonnenen Ertr\u00e4ge aktiven kriminellen Organisation aus Bulgarien, hat die Bundesanwaltschaft (BA) Anklage beim Bundesstrafgericht (BStGer) eingereicht. Sie erhebt Anklage gegen die Bank Credit Suisse AG und wirft ihr vor, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um die Geldw\u00e4scherei von Verm\u00f6genswerten zu verhindern, welche der kriminellen Organisation geh\u00f6rten und unter ihrer Kontrolle standen. Die BA erhebt gleichzeitig Anklage gegen eine ehemalige Kundenbetreuerin der Bank und zwei Mitglieder der kriminellen Organisation.<\/strong><\/p>\n<p><b>Die kriminelle Organisation<\/b><\/p>\n<p>Mit dem Ende des Kommunismus in Bulgarien sahen sich Spitzensportler ohne finanzielle Unterst\u00fctzung nach anderen Einkommensquellen um. So wurden etwa auch viele Ringer von mafi\u00f6sen Clans angesprochen. Einer von ihnen entwickelte und leitete mindestens im Zeitraum zwischen dem Beginn der 2000er-Jahre und 2012 eine hierarchisch aufgebaute und verzweigte kriminelle Struktur zum Zweck der Bereicherung ihrer Mitglieder durch Kokainhandel und die W\u00e4sche der daraus erzielten Gewinne. In diesem Zeitraum organisierte der Protagonist die Einfuhr mehrerer Dutzend Tonnen Kokain von S\u00fcdamerika nach Europa mittels Kurieren per Boot und Flugzeug. Der Protagonist wurde daf\u00fcr in mehreren europ\u00e4ischen Staaten rechtskr\u00e4ftig zu langen Freiheitsstrafen verurteilt; etwa auch 2017 in Italien, wo seine Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Organisation gerichtlich festgestellt wurde.<\/p>\n<p>Der Erl\u00f6s aus dem Verkauf der Bet\u00e4ubungsmittel wurde mindestens im Zeitraum zwischen 2004 und 2007 insbesondere in gebrauchten Eurobanknoten kleiner St\u00fcckelung auf Bankkonten unter der Kontrolle der kriminellen Organisation in der Schweiz deponiert und danach insbesondere durch Immobilienk\u00e4ufe in Bulgarien und in der Schweiz in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Vor allem im Zeitraum zwischen Juni und September 2007 war die kriminelle Organisation damit besch\u00e4ftigt, die Gelder krimineller Herkunft in Sicherheit zu bringen und der Justiz zu entziehen, insbesondere indem sie sie von der Schweiz ins Ausland \u00fcberwies und die schweizerischen Konten und Bankschliessf\u00e4cher der Organisation schloss.<\/p>\n<p><strong>Der schweizerische Verfahrenskontext<br \/>\n<\/strong>Die BA er\u00f6ffnete am 1.\u00a0Februar 2008 ein Strafverfahren gegen einen als Hilfsarbeiter im Wallis wohnhaften bulgarischen Ringer und gegen dessen Patron insbesondere wegen des Verdachts der Geldw\u00e4scherei (Art.\u00a0305bis StGB) und der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer kriminellen Organisation (Art.\u00a0260ter StGB). Zwischen September 2008 und Juni 2015 verf\u00fcgte die BA mehrere Verfahrensausdehnungen: Wegen derselben Straftaten auf einen im Ringermilieu verkehrenden ehemaligen Bankangestellten; wegen des Verdachts der schweren Geldw\u00e4scherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation auf den Anf\u00fchrer der oben beschriebenen kriminellen Organisation, auf dessen bulgarischen Vertrauensmann und Finanzberater, auf des Anf\u00fchrers Exfrau und Konkubine, auf deren Schwester, auf ein anderes hochrangiges Mitglied der Organisation, auf dessen Ehefrau sowie auf eine ehemalige Kundenbetreuerin der Credit Suisse, die sich um die Gesch\u00e4ftsbeziehungen der kriminellen Organisation k\u00fcmmerte. Zudem wegen Widerhandlung gegen Art.\u00a0305bis Ziff.\u00a01 und 2 StGB in Verbindung mit Art.\u00a0102 StGB auf die Bank Credit Suisse AG; und wegen des Verdachts der schweren Geldw\u00e4scherei auf einen ehemaligen Angestellten einer Gesellschaft der Credit Suisse Group, der mit der Einrichtung von \u00abSpecial Finance Transactions\u00bb beauftragt war.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2017 wurde der schweizerische Patron des bulgarischen Ringers per Strafbefehl wegen schwerer Geldw\u00e4scherei verurteilt, insbesondere, weil er im Februar 2006 umgerechnet mehr als CHF 4\u00a0Millionen in kleinen Banknoten mit seinem Personenwagen von Barcelona in die Schweiz zu schmuggeln versuchte. Im November 2019 und im Januar 2020 trennte die BA die Verfahren betreffend den Anf\u00fchrer der kriminellen Organisation, das andere hochrangige Mitglied der Organisation und dessen Ehefrau vom Hauptverfahren. Dies infolge der Unm\u00f6glichkeit, den Anf\u00fchrer und die Frau zu finden und das hochrangige Mitglied innert n\u00fctzlicher Frist einzuvernehmen.<\/p>\n<p>Am 15.\u00a0Dezember 2020 trennte die BA die Verfahren betreffend den ehemaligen Bankangestellten, die Exfrau und Konkubine des Anf\u00fchrers sowie deren Schwester vom Hauptverfahren und erliess Strafbefehle gegen diese drei Personen. Gleichzeitig erliess sie betreffend den ehemaligen Angestellten einer Gesellschaft der Credit Suisse Group eine Einstellungsverf\u00fcgung. Und schliesslich erhob die BA Anklage gegen die Credit Suisse AG und die drei \u00fcbrigen nat\u00fcrlichen Personen.<\/p>\n<p><strong>Anklageerhebung<br \/>\n<\/strong>Die BA hat bei der Strafkammer des BStGer Anklage erhoben gegen\u00a0<i>(i)<\/i>\u00a0den Vertrauensmann und Finanzberater des Anf\u00fchrers,\u00a0<i>(ii)<\/i>\u00a0die ehemalige Kundenbetreuerin der Credit Suisse,\u00a0<i>(iii)<\/i>\u00a0die Bank Credit Suisse AG und\u00a0<i>(iv)<\/i>\u00a0den im Wallis wohnhaften bulgarischen Ringer.<\/p>\n<p><i>(i)<\/i>\u00a0Um die aus den Straftaten der kriminellen Organisation stammenden Gelder zu waschen, bediente sich der Anf\u00fchrer der Dienste eines Vertrauensmanns zur Einrichtung und Verwaltung einer juristischen und wirtschaftlichen Struktur insbesondere in der Schweiz, in \u00d6sterreich und in Zypern. Dieser Strohmann fungierte auch als Verbindungsglied zwischen den Banken in der Schweiz und den anderen Mitgliedern der Organisation und hatte den Gesamt\u00fcberblick \u00fcber das ganze Geldw\u00e4schereiprozedere. Die Anklage wirft ihm vor, im Zeitraum zwischen Oktober 2004 und Januar 2009 als Mitglied der kriminellen Organisation Handlungen vorgenommen zu haben, die geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft sowie die Einziehung von Verm\u00f6genswerten krimineller Herkunft, die der Organisation geh\u00f6rten und unter ihrer Kontrolle standen, in H\u00f6he von umgerechnet \u00fcber CHF 80\u00a0Millionen zu vereiteln.<\/p>\n<p><i>(ii)<\/i>\u00a0Die ehemalige Kundenbetreuerin der Credit Suisse AG war mindestens im Zeitraum zwischen Juli 2004 und Dezember 2008 f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsbeziehungen im Zusammenhang mit der kriminellen Organisation verantwortlich. Bis 2008 f\u00fchrte sie auf Instruktion dieser Klientel Transaktionen aus bzw. liess solche ausf\u00fchren, obwohl starke Hinweise vorlagen, dass die Gelder von einem Verbrechen herr\u00fchrten, und missachtete dabei insbesondere ihre Sorgfaltspflichten gem\u00e4ss Bundesgesetz \u00fcber die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4scherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG) und der Verordnung der Eidgen\u00f6ssischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldw\u00e4scherei und Terrorismusfinanzierung (GwV-EBK). Die Kundenbetreuerin verhinderte zudem die Meldung an die Meldestelle f\u00fcr Geldw\u00e4scherei (MROS). Dar\u00fcber hinaus unterst\u00fctzte sie die kriminelle Organisation aktiv, Gelder kriminellen Ursprungs mit einem\u00a0<i>Back-to-Back<\/i>-Kredit in der H\u00f6he von umgerechnet rund CHF 16\u00a0Millionen in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Dadurch vereitelte die Kundenbetreuerin die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und die Einziehung von Geldern krimineller Herkunft dauerhaft und wiederholt und trug so dazu bei, die kriminelle Herkunft des Verm\u00f6gens der kriminellen Organisation durch die Ausf\u00fchrung von Finanztransaktionen von insgesamt mehr als CHF 140\u00a0Millionen zu verschleiern.<\/p>\n<p><i>(iii)<\/i>\u00a0Die Credit Suisse AG in Z\u00fcrich sah mindestens im Zeitraum zwischen Juli 2004 und Dezember 2008 weder die Pflicht vor, mehrere Gesch\u00e4ftsbeziehungen, die denselben Inhaber, denselben wirtschaftlich Berechtigten oder dieselbe Gruppe von wirtschaftlich Berechtigten hatten, zu konsolidieren oder zu gruppieren, noch die Pflicht, sie einer einheitlichen Risikostufe zuzuordnen. In der Praxis widersprachen sowohl das Verfahren der Er\u00f6ffnung und \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen durch die Kundenbetreuer als auch die Kontrollen der Vorgesetzten den geltenden Geldw\u00e4schereivorschriften und den internen Weisungen der Bank. Die Kundenbetreuer kl\u00e4rten Transaktionen mit erh\u00f6hten Risiken nicht bzw. nicht hinreichend ab, und das System der Kontrollen durch die Hierarchie und die\u00a0<i>Compliance<\/i>\u00a0war mangelhaft. Ebenso problematisch war, dass der Prozess der Analyse, Koordination, Meldung und Sperre der Bankkonten dysfunktional war und nicht verhindern konnte, dass Gelder der bulgarischen kriminellen Organisation in der H\u00f6he von umgerechnet rund CHF 35\u00a0Millionen fortgeschafft wurden &#8211; selbst nach einem im August 2007 erlassenen Beschlagnahmebefehl der BA.<br \/>\nDie Credit Suisse wusste sp\u00e4testens seit 2004 von diesen M\u00e4ngeln. Dadurch, dass die Bank diese M\u00e4ngel bis 2008 und dar\u00fcber hinaus weiterbestehen liess, vereitelte sie die Erkennung von Geldw\u00e4schereihandlungen der kriminellen Organisation und der Kundenbetreuerin bzw. verunm\u00f6glichte sie deren Verhinderung.<\/p>\n<p><i>(iv)<\/i>\u00a0Dem im Wallis wohnhaften Ringer wird vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Juli 2005 und April 2009 Handlungen begangen zu haben, die geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft und die Einziehung von Verm\u00f6genswerten in der H\u00f6he von umgerechnet rund CHF 7\u00a0Millionen zu vereiteln.<\/p>\n<p>Zusammenfassend wird der Credit Suisse AG in Z\u00fcrich vorgeworfen, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um die Verwirklichung der Straftat der schweren Geldw\u00e4scherei zu verhindern (Art.\u00a0305bis Ziff.\u00a01 und 2 StGB in Verbindung mit Art.\u00a0102 Abs.\u00a02 StGB), die die Kundenbetreuerin begangen hat, die f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsbeziehungen im Zusammenhang mit der kriminellen Organisation verantwortlich war.<br \/>\nDen drei nat\u00fcrlichen Personen wirft die Anklage vor, sich der schweren Geldw\u00e4scherei schuldig gemacht zu haben (Art.\u00a0305bis Ziff.\u00a01 und 2 StGB). Dem Vertrauensmann und Finanzberaters des Anf\u00fchrers der Organisation und dem bulgarischen Ringer wird ausserdem vorgeworfen, sich der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art.\u00a0260ter StGB bzw. der Urkundenf\u00e4lschung im Sinne von Art.\u00a0251 StGB schuldig gemacht zu haben.<\/p>\n<p><strong>Strafbefehle<br \/>\n<\/strong>Mit dem ersten Strafbefehl wird der ehemalige Bankangestellte verurteilt, der in Genf Verm\u00f6gensverwalter war, bevor er im Sommer 2007 k\u00fcndigte, um ausschliesslich f\u00fcr die kriminelle Organisation t\u00e4tig zu sein. Dem Bankier wird vorgeworfen, jene Schritte unterlassen zu haben, zu denen er gem\u00e4ss den geltenden Geldw\u00e4schereivorschriften verpflichtet gewesen w\u00e4re und die kriminelle Organisation unterst\u00fctzt zu haben, indem er insbesondere Schritte unternahm, um in der Schweiz eine Gesellschaft zum Zweck der Verwaltung des Verm\u00f6gens der kriminellen Organisation zu gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der zweite und der dritte Strafbefehl richten sich gegen die Exfrau und Konkubine sowie gegen deren Schwester. Beide waren in Finanz- und Immobilientransaktionen verwickelt, die dazu dienten, die Erl\u00f6se der kriminellen Organisation in der Schweiz zu waschen. Ausserdem organisierten die beiden Schwestern sp\u00e4testens ab Juli 2007 die kontinuierliche Fortschaffung des in der Schweiz befindlichen Verm\u00f6gens der kriminellen Organisation, um dieses auf Konten im Ausland in Sicherheit zu bringen und so dessen Einziehung zu verhindern.<\/p>\n<p>Die BA wird ihre Strafantr\u00e4ge wie immer an der Hauptverhandlung vor dem BStGer stellen. Mit Einreichung der Anklage ist das BStGer f\u00fcr weitere Informationen zust\u00e4ndig. Wie immer gilt f\u00fcr die Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Die BA macht keine weiteren Angaben zur Anklageerhebung, zu den Strafbefehlen, zur Einstellung oder zu in diesem Zusammenhang noch laufenden Strafverfahren.<\/p>\n<p class=\"nsbtextkasten\">Die BA hat darauf verzichtet, gegen s\u00e4mtliche in dieser Angelegenheit beschuldigten Personen Anklage zu erheben, und hat mehrere davon f\u00fcr die oben beschriebenen Tatsachen deshalb per Strafbefehl verurteilt. Die betroffenen Personen k\u00f6nnen innert 10 Tagen Einsprache gegen die Strafbefehle erheben. Bei Einsprache wird gegen sie Anklage beim BStGer erhoben. Ohne Einsprache erwachsen die Strafbefehle zu rechtskr\u00e4ftigen Urteilen.<br \/>\n<b>Solange die Strafbefehle bzw. die Einstellungsverf\u00fcgung nicht rechtskr\u00e4ftig geworden sind, kann keine \u00f6ffentliche Einsichtnahme in diese erm\u00f6glicht werden.<\/b><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie erhebt Anklage gegen die Bank Credit Suisse AG und wirft ihr vor, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um die Geldw\u00e4scherei von Verm\u00f6genswerten zu verhindern, welche der kriminellen Organisation geh\u00f6rten und unter ihrer Kontrolle standen<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":240514,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1141,1140],"tags":[],"vendi":[],"content_country":[],"class_list":["post-430493","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-themen","category-leben-in-der-schweiz"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/430493","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=430493"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/430493\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/240514"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=430493"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=430493"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=430493"},{"taxonomy":"vendi","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/vendi?post=430493"},{"taxonomy":"content_country","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/wp-json\/wp\/v2\/content_country?post=430493"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}