{"id":350933,"date":"2020-01-31T13:10:03","date_gmt":"2020-01-31T12:10:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.albinfo.ch\/?p=350933"},"modified":"2020-01-31T12:29:44","modified_gmt":"2020-01-31T11:29:44","slug":"heirat-von-minderjaehrigen-bundesrat-will-betroffene-besser-schuetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.albinfo.at\/de\/heirat-von-minderjaehrigen-bundesrat-will-betroffene-besser-schuetzen\/","title":{"rendered":"Heirat von Minderj\u00e4hrigen: Bundesrat will Betroffene besser sch\u00fctzen"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesrat will die Situation von Personen, die minderj\u00e4hrig verheiratet werden, verbessern. Sie sollen insbesondere l\u00e4nger Zeit bekommen, um ihre Ehe ung\u00fcltig erkl\u00e4ren zu lassen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2020 den Bericht &#8220;Evaluation der Bestimmungen im Zivilgesetzbuch zu Zwangsheiraten und Minderj\u00e4hrigenheiraten&#8221; gutgeheissen und im Bereich der Ehen mit Minderj\u00e4hrigen Handlungsbedarf festgestellt. Bis Ende 2020 wird er eine Vernehmlassungsvorlage f\u00fcr eine entsprechende \u00c4nderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorlegen.<\/p>\n<p>Das Bundesgesetz \u00fcber Massnahmen gegen Zwangsheiraten, das am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, sagt klar, dass Zwangsheiraten in der Schweiz nicht toleriert werden und Betroffene gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen. Gleichzeitig wurden auch Massnahmen eingef\u00fchrt, mit denen Minderj\u00e4hrige, die ohne nachweisbaren Zwang verheiratet wurden, besser gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Im Jahr 2016 beauftragte das Parlament den Bundesrat (Postulat 16.3897, &#8220;Evaluation der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15. Juni 2012&#8221;), die zivilrechtlichen Bestimmungen gegen Zwangsheiraten zu evaluieren. Im Fokus standen dabei im Ausland geschlossene Ehen von Minderj\u00e4hrigen. Im vorliegenden Bericht kommt der Bundesrat nun zum Schluss, dass in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht. Der Grundsatz, dass solche Ehen nicht toleriert werden, kann mit der bestehenden Gesetzgebung nur teilweise sichergestellt werden.<\/p>\n<p><strong>Frist um sieben Jahre verl\u00e4ngern<\/strong><br \/>\nBereits heute kann eine im Ausland geschlossene Ehe mit einer minderj\u00e4hrigen Person in der Schweiz grunds\u00e4tzlich ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden. Mit dem 18. Geburtstag der betroffenen Person ist dies jedoch nicht mehr m\u00f6glich, ausser es handelte sich um eine Zwangsheirat. Der Bundesrat erachtet diese Frist als zu kurz. Betroffene sollen gen\u00fcgend Zeit erhalten, um \u00fcber ihre Situation nachzudenken und die notwendigen Schritte f\u00fcr eine Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung der Ehe zu veranlassen. Deshalb will der Bundesrat die Klagefrist um sieben Jahre bis zum 25. Geburtstag verl\u00e4ngern. Die l\u00e4ngere Frist soll auch f\u00fcr die Beh\u00f6rden gelten, die eine Ung\u00fcltigkeitsklage einleiten, weil sie beispielsweise im Zusammenhang mit Verfahren um Familiennachzug von einer Minderj\u00e4hrigenehe erfahren. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Betroffene oft selbst nicht den Mut haben, selbst t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p><strong>Aufrechterhaltung der Ehe nur im Ausnahmefall<\/strong><br \/>\nDass eine Ehe ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wird, weil mindestens eine Person bei der Heirat minderj\u00e4hrig war, kann im Einzelfall allerdings zu stossenden Ergebnissen f\u00fchren. Um in einem solchen Fall die Interessen der betroffenen Person zu ber\u00fccksichtigen, soll die im Ausland g\u00fcltig geschlossene Ehe auch k\u00fcnftig ausnahmsweise bereits vor Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit in der Schweiz anerkannt werden k\u00f6nnen. Der Bundesrat kommt nach einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass er die im geltenden Gesetz vorgesehene Interessenabw\u00e4gung nicht zugunsten eines absoluten Schutzes aufgeben will. Es soll also nach wie vor jeder Einzelfall gepr\u00fcft werden, bevor eine Ehe f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wird. Die Ung\u00fcltigkeit der Ehe soll aber weiterhin den klaren Regelfall bilden.<\/p>\n<p>Ebenfalls soll die Ehe g\u00fcltig bleiben, wenn die betroffene Person bereits vollj\u00e4hrig ist und ihren freien Willen \u00e4ussert, an der Ehe festhalten zu wollen. Dies im Gegensatz zur Regelung bei den Zwangsheiraten: Wurde eine Ehe unter Zwang geschlossen, so kann sie stets und ohne Ausnahme ung\u00fcltig erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>In Bezug auf Zwangsheiraten \u2013 sowohl zwischen Erwachsenen wie unter Beteiligung minderj\u00e4hriger Personen \u2013 h\u00e4lt der Bundesrat deshalb fest, dass kein gesetzgeberisches Verbesserungspotenzial ersichtlich ist. Grosse Bedeutung kommt in diesem Bereich der Information, Sensibilisierung und Beratung zu.<\/p>\n<p>Der Bundesrat hat das Eidgen\u00f6ssische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende 2020 eine Vernehmlassungsvorlage f\u00fcr entsprechende \u00c4nderungen im Zivilgesetzbuch vorzubereiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesgesetz \u00fcber Massnahmen gegen Zwangsheiraten, das am 1. 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